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Rheinischer Arbeitsrechtstag 01. Juli 2016

Eine gelungene betriebliche Übung –
8. Rheinischer Arbeitsrechtstag

Am 1. Juli 2016 fanden zum 8. Mal im Hotel Wasserturm die Rheinischen Arbeitsrechtstage statt. So viele Teilnehmer wie noch nie folgten den Vorträgen und erörterten die Themen „Arbeitsrechtliche Besonderheiten in Unternehmen mit Matrixstruktur“, „Krankheitsbedingte Kündigung“ und „Neuregelungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen“.

Erstklassige Vorträge und ein konstruktiver Austausch von Wissenschaft und Praxis prägten den 8. Rheinischen Arbeitsrechtstag in Köln. Mehr als 90 Teilnehmer aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verbänden, Justiz und Anwaltschaft folgten der Einladung der Rheinischen Arbeitsrechtstage GbR, unterstützt durch die Rechtsanwaltskanzlei michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, um über aktuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen zu diskutieren.

Traditionell eröffnete Rechtsanwalt Ulrich Kortmann, michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln, die Veranstaltung und stellte den Teilnehmern „Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung“ vor. Neben einigen aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes und der Instanzrechtsprechung setzte er einen Schwerpunkt auf die neue Datenschutz-Grundverordnung und erläuterte die einzelnen Regelungen. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Datenschutz-Grundverordnung hohen Beratungs- und Schulungsaufwand verursachen werde und angesichts der horrenden Geldbußen mehr denn je eine Datenschutz-Compliance unverzichtbar sein dürfte. Darüber hinaus erläuterte er u.a. das BAG-Urteil vom 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, welches sich in die Urteilsserie des Bundesarbeitsgerichts zu den Konsultationspflichten bei Massenentlassungen gem. § 17 KSchG einreiht.

Weiter am juristischen Hochreck ging es sodann mit Professorin Dr. Claudia Schubert von der Ruhr-Universität Bochum. Sie setzte sich mit den arbeitsrechtlichen Besonderheiten in Unternehmen mit Matrixstruktur auseinander. Professorin Schubert beleuchtete dabei die Auswirkungen der Matrixstruktur auf die Anwendung des Kündigungsschutzrechts sowie auf die betriebliche Mitbestimmung. In ihrem Vortrag führte sie das Fachpublikum in die kündigungsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffe ein und gab den Teilnehmern einen Einblick in die vielfältigen Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang mit Matrixstrukturen stellen. In der sich anschließenden Diskussion wies die Expertin dabei insbesondere darauf hin, dass ohne eine gesetzliche Anpassung des Betriebsverfassungsrechts mannigfaltige Schwierigkeiten im Rahmen solcher Organisationsstrukturen kaum aufzulösen seien.

Nach der Mittagspause begrüßte André Kottlewski, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln, die Teilnehmer und führte diese in den „konjunkturunabhängigen Dauerbrenner“ der krankheitsbedingten Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein. Unter der Prämisse, dass die Vorstellungen über die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung in der Bevölkerung weit auseinandergehen, konnte André Kottlewski den Teilnehmern in seinem äußerst kurzweiligen die Sicht eines Berufsrichters vermitteln und gab praktische Hinweise, wie die Arbeitsgerichte bestimmte Konstellationen beurteilen. In Bezug auf das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) arbeitete Richter Kottlewski zutreffend heraus, dass das BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für krankheitsbedingte Kündigungen ist. Allerdings kann das BEM aber als Instrument dienen, um ein milderes Mittel zur Vermeidung einer Kündigung zu erkennen. Aus diesem Grund erhöhe ein Unterlassen des BEM die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zum Nichtvorhandensein anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten als milderes Mittel zur Kündigung. Daneben ging er auf die Fragestellung ein, ob das BEM als Mittel zur Datenbeschaffung dienen könne und schlug vor, eine sog. Schweigepflichtvereinbarung für im Rahmen eines BEM gewonnene Angaben zu Krankheitsursachen für eventuell spätere Kündigungsschutzprozesse mit aufzunehmen. Abschließend stellte er noch den befristeten Weiterbeschäftigungsvergleich vor.

Als letztem blieb es Rechtsanwalt Dr. Marcus Michels, michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, vorbehalten, einen Überblick über die neuesten Entwicklungen im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge zu geben. Dr. Marcus Michels stellte den Gesetzesentwurf zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor und präsentierte den Teilnehmern die sich voraussichtlich daraus ergebenden praktischen Auswirkungen in Bezug auf Überlassungsdauer, den Gleichstellungsgrundsatz, die sog. „Vorratserlaubnis“ und das Verbot von Streikbrechereinsätzen. Er bemerkte, dass abzuwarten bleibe, ob der Gesetzesentwurf den missbräuchlichen Einsatz von Werkverträgen tatsächlich verhindere und hob hervor, dass nach seiner Einschätzung das Risiko, Werkverträge abzuschließen, deutlich erhöht werde.

Die Veranstalter danken allen Teilnehmern für ihr Erscheinen und freuen sich, sie auch im Jahr 2017 begrüßen zu dürfen.

 

 

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Rheinischer Arbeitsrechtstag 11. August 2023

Nach einer pandemiebedingten Zwangspause freuen wir uns ganz besonders, dieses Jahr wieder – bereits zum zwölften Mal – die Rheinischen Arbeitsrechtstage veranstalten zu können.

Die Veranstaltung wird am Freitag, den 11. August 2023, im Hotel Wasserturm in Köln stattfinden.

Wir werden uns wie immer mit aktuellen, praxisrelevanten Themen des Arbeitsrechts beschäftigen, die uns derzeit bewegen. Schwerpunktthema dieses Jahr wird die bis dahin vermutlich vorliegende gesetzliche Regelung der Arbeitszeiterfassung nebst damit zusammenhängender individual- und kollektivrechtlicher Fragen sein. Des Weiteren wird sich ein Vortrag mit dem Thema Entgeltdiskriminierung / Entgelttransparenz beschäftigen.

Merken Sie sich den Termin vor und sprechen uns gerne an, wenn auch Sie mit dabei sein möchten.